Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PRINZ Immobilien.:
§ 01. Der Nachweis des angebotenen Objektes durch uns gilt als anerkannt, wenn nicht der
Empfänger sofort nach Erhalt schriftlich nachweist, dass ihm das Objekt von anderer Seite
schriftlich angeboten gewesen sei. Andernfalls gilt der Nachweis als durch uns erbracht.
§ 02. Das Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Irrtümer, Auslassungen und Zwischenverkauf
bleiben vorbehalten. Unser Angebot basiert auf uns erteilten Auskünften und wird nach
bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für unrichtige oder unvollständige Angaben haften wir
nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits.
§ 03. Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer
Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns angebotenen Objektes zustande gekommen ist.
Mitursächlichkeit ist ausreichend. Wird der Vertrag zu anderen als den angebotenen
Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nach-
gewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht,
sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft
wirtschaftlich vergleichbar ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem
angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der
abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt,
wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts
erlischt.
§ 04. Unsere Provision wird mit der Beurkundung bzw. dem Vertragsabschluss fällig. Sie ist sofort und
ohne Abzug zahlbar. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für die volle Provision.
Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank fällig.
Kommt mit dem Empfänger ein anderes Geschäft (z.B. Kauf, Miete oder Pacht) zustande, so ist
hierfür die ortsübliche Provision zu zahlen.
§ 05. Unsere Firma darf auch für die Gegenseite tätig sein.
§ 06. Der Erwerb eines Grundstückes im Wege des Erbbaurechts oder der Erwerb der Erbpacht usw.
steht einem Kauf gleich.
§ 07. Auch bei frei telefonisch (mündlich) bekannt gegebenen Objekten entsteht ein Maklervertrag
mit Provisionspflicht.
§ 08. Bei Abschluss eines Vertrages ist unsere Firma hinzuzuziehen.
§ 09. Sollten aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit direkte Verhandlungen mit
der von uns benannten Partei aufgenommen werden, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen.
Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Termin ist uns rechtzeitig
mitzuteilen. Wir haben ferner Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift einschließlich
aller Zusätze und Nebenabreden.
§ 10. Bei Erwerb eines von uns angebotenen Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung
entsteht die ortsübliche Provision.
§ 11. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so werden dadurch die
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 12. Mit der Annahme des Angebotes erklärt sich der Empfänger mit unseren Bedingungen einver-
standen.
§ 13. Unsere Firma haftet in keiner Weise für die Finanzierung der von uns nachgewiesenen Objekte.
§ 14. Unter Kaufleute gilt der Gerichtsstand Berlin als vereinbart.